ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsabschluss
§ 3 Zimmerbereitstellung
§ 4 Mietpreis und Bezahlung
§ 5 Stornierung durch den Vertragspartner
§ 6 Rücktritt oder Kündigung seitens der Pension
§ 7 Haftung und Verjährung
§ 8 Änderung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen
§ 9 Nebenabreden und Teilunwirksamkeit
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche
Leistungen, die das Gasthaus + Pension
"Zur Quelle" in Halle/Saale (im Folgendem "Pension") gegenüber dem Gast, dem
Veranstalter und sonstigen Ver-
tragspartnern (im Folgenden "Vertragspartner") erbringt. Die Leistungen
besehen insbesondere in der entgeltlichen
Überlassung von Pensionszimmern zur Beherbergung, dem Verkauf von Speisen
und Getränken, sowie für alle
damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen der Pension. Die Pension
ist berechtigt seine Leistungen
durch Dritte zu erfüllen.
2.) Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten, wie z.B. Hotelaufnahme-,
Pauschalreise-, Kontingent- oder
Veranstaltungsverträge, die mit der Pension abgeschlossen werden.
3.) AGB´s des Vertragspartners finden keine Anwendungen, auch wenn die
Pension diesen nicht ausdrücklich
widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf
seine AGB werden hiermit wider-
sprochen. AGB des Vertragspartners finden nur dann Anwendung, wenn dies
vorher ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS
1.) Der Vertrag über die Vermietung von Räumlichkeiten kommt durch mündliche
oder schriftliche Absprache, die
auch durch Dritte erfolgen kann, zustande.
2.) Besteller und Veranstalter haften als Auftragsgeber für alle
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ge-
samtschuldnerisch.
3.) Eine Unter- bzw. Weitervermietung der angemieteten Räumlichkeiten, sowie
deren Nutzung zu anderen als wie
zu den vereinbarten Zwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen
Genehmigung der Pension.
§ 3 ZIMMERBEREITSTELLUNG
1.) Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung
bestimmter Zimmer.
2.) Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner ab 14:00 Uhr des vereinbarten
Anreisetages zur Verfügung.
Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf früherer Bereitstellung. Die
Zimmer werden bis 20:00 Uhr bereitge-
halten. Erfolgt in dieser Zeit die Anreise nicht, so werden die Zimmer
wieder freigeben, es denn der Vertrags-
partner informiert die Pension vor Ablauf der Frist von einer späteren
Anreise.
3.) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der Pension bis 12:00 Uhr
geräumt zur Verfügung zu stellen. Da-
nach kann die Pension aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für
dessen vertragsüberschreitende
Nutzung bis 16:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreis) in Rechnung
stellen, ab 16:00 Uhr 100%.
4.) Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der
Schaden der Pension nicht entstanden
oder geringer ist.
§ 4 MIETPREIS , BEZAHLUNG
1.) Die Preise der Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung gültigen Preisliste
der Pension, soweit keine Buchungsbestätigung mit einem abweichenden Preis
vereinbart wurde. Sämtliche Preise
verstehen sich mit der z.Z.. gültigen Umsatzsteuer. Erhöhungen der
Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertrags-
partners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertagsabschluss und erster
Vertragsleistung 120 Tage und er-
höht sich der von der Pension allgemein für derartige Leistungen berechnete
Preis, so hat die Pension das Recht,
Preiserhöhungen bis maximal 10% vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der
Leistung können zu Veränder-
ungen der Preise führen. Die Pension ist berechtigt, bei Vertragsabschluss
eine Vorauszahlung oder Sicherheits-
leistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners
zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung sowie die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten
werden.
2.) Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der
fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein
Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt die Pension, alle
weiteren und zukünftigen Leistungen
zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer
Sicherheitsleistung in Höhe bis zu 100% der noch aus-
stehenden Zahlung abhängig zu machen.
3.) Der Zahlungsanspruch der Pension ist unverzüglich nach Zugang der
jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig.
Rechnungen sind grundsätzlich sofort in bar oder mit Kreditkarte zu zahlen.
Die Pension ist berechtigt, Devisen,
Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.
4.) Wird ausnahmsweise eine Rechnung versendet, so gilt diese spätestens 3
Tage nach Versendung als beim
Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen
werden kann. Bei Zahlungsverzug
gelten die gesetzlichen Regeln von z.Z. 8% , bei Verbrauchern von 5% über
dem Basiszins. Für jede Mahnung
wird eine Mahngebühr von 5,-€ geschuldet.
§ 5 LEISTUNGSSTORNIERUNG DURCH DEN VERTRAGSPARTNER
1.) Reservierungen des Vertragspartner sind für beide Vertragspartner
verbindlich. Bei einer Stornierung des
Vertragspartner hat dieser Schadensersatz zu leisten.
I.) Keinen Schadensersatz, wenn eine schriftliche Stornierung bis 45 Tage
vor Beginn des Leist-
ungszeitraumes der Pension zu geht.
II.) Schadensersatz in Höhe von 50% des Wertes der bestellten Leistung, wenn
eine schriftliche
Stornierung bis 20 Tage vor Beginn des Leistungszeitraumes der Pension zu
geht.
III.) Schadensersatz in Höhe von 75% des Wertes der bestellten Leistung,
wenn eine schriftliche
Stornierung bis 9 Tage vor Beginn des Leistungszeitraumes der Pension zu
geht. Nach Ende dieser
Frist ist der volle Wert der bestellten Leistung zu zahlen.
Auch hier gilt § 2 Abs. 4 unserer AGB.
3.) Sofern die Pension die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum
anderweitig gegenüber Dritte erbringen
kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag,
den diese Dritten für die stornierte
Leistungen zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten
Schadenersatzes.
§ 6 RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG SEITENS DER PENSION
1.) Die Pension ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom
Vertrag (§ 323 BGB) bzw. zur Kündigung
des Vertrages (§ 314 BGB) berechtigt wenn,
I.) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt,
II.) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streiks oder anderer
von der Pension
nicht zu vertretender Umstände unmöglich ist,
III.) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche
Daten macht,
IV.) die Pension begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Inanspruchnahme der
Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen
der Pension in
der Öffentlichkeit gefährden kann.
2.) Die Pension hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts /
der Kündigung unverzüglich, spätes-
tens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in
Kenntnis zusetzen. Die Vertragsauf-
hebung durch die Pension begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf
Schadensersatz oder sonstige
Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch der Pension auf Ersatz eines ihr
entstandenen Schadens und der von ihr ge-
tätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung
unberührt.
§ 7 HAFTUNG DER PENSION / EINGEBRACHTE GEGENSTÄNDE / VERJÄHRUNG
1.) Die Pension haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche
grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder
grob fahrlässigem Verhalten.
2.) Ausnahmsweise haftet die Pension für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
I.) die auf die Verletzung ganz wesentlicher Vertragspflichten beruhen. In
diesen Fällen ist die
Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt,
II.) aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3.) Eine Haftung der Pension für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist
ausgeschlossen.
4.) Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleicher Weise zu
Gunsten aller zur Erfüllung seiner
Vertragspflichten durch die Pension eingesetzte Unternehmen, ihrer
Subunternehmen und Erfüllungsgehilfen. Sie
gelten nicht, wenn die Pension eine Garantie für die Beschaffenheit einer
Sache oder eines Werkes übernimmt
oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern.
5.) Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich,
spätestens bei Abreise, in der Pension
anzuzeigen.
6.) Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die
gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
7.) Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz auf einem Pensionsparkplatz,
auch gegen Entgelt, zur Verfügung ge-
stellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei
Abhandenkommen oder Beschädigungen auf
dem Pensionsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren
Inhalte haftet die Pension nicht,
außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehenden Abs. 1 bis 4
gelten entsprechend.
8.) Weckaufträge werden von der Pension mit größter Sorgfalt ausgeführt.
Nachrichten, Post und Warensend-
für die Gäste werden mit größter Sorgfalt behandelt. Die vorstehenden Abs. 1
bis 4 gelten entsprechend.
9.) Zurückgebliebene Sachen der Vertragspartner / Übernachtungsgäste werden
nur auf Anfrage, Risiko und
Kosten der Vertragspartner nachgesandt. Die Pension bewahrt die Sachen 12
Monate auf und berechnet dafür
eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein
erkennbarer Wert besteht, dem lokalen
Fundbüro übergeben.
10.) Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen die Pension aus oder im
Zusammenhang mit dem Vertrag
verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist
und der Vertragspartner von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahr-
lässigkeit erlangt haben müsste. Schadensersatzansprüche verjähren Kenntnis
unabhängig in 5 Jahren. Die Ver-
jährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtver-
letzung der Pension beruhen.
§ 8 ÄNDERUNG DER TEILNEHMERZAHL BEI VERANSTALTUNGEN
Eine Änderung der Teilnehmerzahl für ein gemeinsames Essen muss spätestens 3
Tage vor Veranstaltungsbeginn
mitgeteilt werden. Wird uns eine Verringerung der Teilnehmerzahl nach dieser
Frist mitgeteilt, so sind auch die be-
stellten, aber nicht in Anspruch genommenen Leistungen zahlbar.
§ 9 NEBENABREDEN UND TEILUNWIRKSAMKEIT
1.) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Pension
2.) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht
auf das Schriftformerfordernis.
3.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser
Geschäftsbedingungen, unwirksam sein,
berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.